Sachstand zum Baugebiet am Wickerer Ortsrand

25. Dezember 2022

Flörsheim (ut). Da im Zusammenhang mit einem am Wickerer Ortsausgang in Richtung Massenheim gelegenen Baugebiet immer wieder Informationen kursieren, die unterschiedliche Sachverhalte vermischen, weist die Stadtverwaltung auf die bestehende Lage hin:

Bei dem Grundstück handelt es sich gemäß Baugesetzbuch um eine Fläche, die sich bereits „im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ befindet. Anders als bei zu noch entwickelnden Grundstücken in Außenbereichslage ist es dafür nicht erforderlich, einen Bebauungsplan aufzulegen. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich hierbei nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche. Für das genannte Gebiet liegt derzeit noch kein Baugesuch vor.

Ein in der Stadtverordnetenversammlung demnächst zu behandelnder Punkt beschäftigt sich davon losgelöst lediglich mit dem Grunderwerb einer Teilfläche zum Bau eines Spielplatzes. Was eine geplante Wohnbebauung auf der restlichen Fläche betrifft, so werden nach Vorliegen eines Bauantrages wie üblich alle Schritte der erforderlichen planungsrechtlichen Prüfung, einschließlich der Klärung erschließungsrechtlicher Fragen, vorgenommen und dem Magistrat zu gegebener Zeit ein Bauantrag zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Frage eines eventuellen Ankaufes der Gesamtfläche weist die Stadt Flörsheim am Main darauf hin, dass für einen Eigentümer keinerlei gesetzliche Verpflichtung besteht, zunächst die Stadt über Verhandlungen zur Veräußerung eines Grundstückes in Kenntnis zu setzen. So erfährt das zuständige Stadtbauamt von einer Grundstücksveräußerung grundsätzlich erst dann, wenn die Beurkundung erfolgt ist und die Stadt im Rahmen des sogenannten Negativattests beteiligt wird. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts hat der Gesetzgeber an engmaschige rechtliche Bedingungen geknüpft, um den privaten Eigentümer oder Erwerber vor vermeintlich willkürlichen Entscheidungen zu schützen.

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch für eine Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts festgelegten notwendigen Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Unabhängig davon werden Fragen und Anträge zur Möglichkeit eines Grundstücksankaufes in den politischen Gremien innerhalb der gebotenen Frist sorgfältig behandelt und beantwortet.