Radfahren auf Gehwegen

Es kommt immer wieder zu gefährlichen Situationen

3. August 2022

Steinbach (ut). Immer wieder kommt es im Stadtgebiet Steinbachs zu gefährlichen Situationen zwischen Radfahrern und Fußgängern auf Gehwegen. Aus diesem Grund möchte das Ordnungsamt nochmals auf die rechtlichen Hintergründe und mögliche Konsequenzen hinweisen, die das unberechtigte Benutzen der Gehwege durch Radfahrer mit sich bringen kann.

Die wichtigste gesetzliche Regelung findet sich gleich zu Beginn in der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Auch Radfahrer und Fußgänger sind Verkehrsteilnehmer im Sinne der StVO. Fußgänger müssen Fuß- bzw. Gehwege benutzen, dies ist ihre Schutzzone. Lediglich Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren sind verpflichtet, auf dem Gehweg Fahrrad zu fahren, Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen mit dem Fahrrad schon auf Straße oder Radweg, sie können aber, wenn sie sich noch nicht so sicher fühlen, weiterhin den Gehweg benutzen. Wer älter ist als zehn Jahre, darf nicht mehr auf dem Gehweg fahren. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Aber: Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren, älteren Kind muss getrennt fahren, denn nur eine Aufsichtsperson darf das Kind auf dem Bürgersteig begleiten.

Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Damit ist grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen, es sei denn es existiert ein Radweg, der mit Verkehrszeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241 (getrennter Fuß- und Radweg) beschildert ist.

Für die so beschilderten Radwege gibt es in Fahrtrichtung eine Radwegebenutzungspflicht. Andere rechte Radwege dürfen benutzt werden. Gleiches gilt für rechte Seitenstreifen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Linke Radwege dürfen nicht benutzt werden, es sei denn, sie sind durch entsprechende Beschilderung auch für den gegenläufigen Radfahrverkehr freigegeben.

Das Benutzen der Gehwege durch Radfahrer die älter als zehn Jahre sind, kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Es stellt ebenso, wie das Nichtbenutzen von beschilderten Radwegen oder das unerlaubte Fahren in Gegenrichtung, eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Bußgeldern zwischen 25 und 40 Euro geahndet werden kann.

Gerade in Straßen mit hoher Verkehrsbelastung und ohne ausgewiesene Radwege benutzen Radfahrer oft Gehwege, um Konflikten mit den Kraftfahrzeugen auf den Fahrbahnen aus dem Weg zu gehen. Dieses subjektive Sicherheitsgefühl trügt jedoch: Gerade auf Gehwegen sind nicht nur die Fußgänger, sondern insbesondere die Radfahrer selbst gefährdet. An Kreuzungen, Einmündungen und Grundstückszufahrten wird nicht mit ihnen gerechnet, vor allem wenn sie auch noch entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind.

Daher der Appell des Ordnungsamtes der Stadt Steinbach an alle Radfahrer, die älter als zehn Jahre sind: „Unterlassen Sie in Ihrem eigenen, aber auch im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, das unerlaubte Befahren von Gehwegen mit dem Fahrrad.“