Einrichtung einer Übermittlungssperre

11. Februar 2026

Hofheim am Taunus (ut). Das Bürgerbüro der Kreisstadt informiert gemäß Paragraph 42 Absatz 3 und Paragraph 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes die Einwohner:innen und über die Übermittlungssperren. Diese Sperren kann jede/r Einwohner:in eintragen lassen, wenn er nicht möchte, dass seine Meldedaten an folgende Einrichtungen oder zu folgenden Zwecken weitergegeben werden:

  • Übermittlungen von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern deren Familienangehörige
  • Übermittlungen von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
  • Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
  • Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Wer der Übermittlung seiner Daten widersprechen möchte, kann den Antrag auf Übermittlungssperre im Bürgerbüro oder online auf www.hofheim.de stellen. Mit dem Antrag wird ohne Angabe von Gründen eine unbefristete Übermittlungssperre im Melderegister eingerichtet.